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BVerwG, 24.02.2009 - 9 A 3.09 |
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- BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06
Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung; …
Auszug aus BVerwG, 24.02.2009 - 9 A 3.09
Nachdem nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, erscheint eine Auslegung der Auflage Ziffer IV.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter umfassender Berücksichtigung der Rechts- und Sachlage nicht angebracht, zumal insoweit auch das Verhältnis zu klären wäre, in dem diese Auflage zur Pflicht von Eisenbahninfrastrukturunternehmen steht, ihre Strecken selbst dann in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten, wenn sie nicht betrieben werden (vgl. gerichtliche Verfügung vom 31. Januar 2008 unter Bezugnahme auf Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 ).